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   BGH, 23.07.1997 - 2 ARs 255/97   

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https://dejure.org/1997,8138
BGH, 23.07.1997 - 2 ARs 255/97 (https://dejure.org/1997,8138)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1997 - 2 ARs 255/97 (https://dejure.org/1997,8138)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - 2 ARs 255/97 (https://dejure.org/1997,8138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) bei Zuständigkeitsstreit zwischen Amtsgerichten - Instanzielle Gerichtszuständigkeit nach Verurteilung und im Strafvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.1986 - 2 ARs 206/86
    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 2 ARs 255/97
    Der Bundesgerichtshof ist zwar gemeinschaftliches oberes Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte Reinbek und Hamburg-Wandsbek; er muß aber im Verfahren nach § 14 StPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts ablehnen, wenn sich ergibt, daß keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2).
  • BGH, 21.10.1994 - 2 ARs 298/94

    Strafvollstreckungskammer - Gericht des ersten Rechtszuges - Rangstellung

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - 2 ARs 255/97
    Denn der Verurteilte befindet sich nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Lübeck seit dem 24. April 1997 zur Verbüßung einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 13. Juni 1996 (bestätigt durch das auf Verwerfung seiner Berufung lautende Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. November 1996) in der Justizvollzugsanstalt Hamburg; mit der Aufnahme in diese Vollzugsanstalt ist anstelle der Gerichte des ersten Rechtszugs die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg für die zu treffenden Entscheidungen zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO; BGH a.a.O.; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 2).
  • BGH, 05.12.1997 - 2 ARs 460/97

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14

    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, wenn sich ergibt, daß keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2; Beschluß des Senats vom 23. Juli 1997 - 2 ARs 255/97).

    Mit der Aufnahme in eine Vollzugsanstalt ist dann aber nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a StPO (BGHSt 30, 223, 225) [BGH 09.10.1981 - 2 ARS 293/81] anstelle der Gerichte des ersten Rechtszuges die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2; Zuständigkeitswechsel 2; Beschluß des Senats vom 23. Juli 1997 - 2 ARs 255/97).

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